Praxiswissen
Lesen Sie hier interessante Artikel unserer Mitglieder zu rechtlichen Themen

Kurzer Prozess
Massengeschäfte wie das Strafbefehlsverfahren sind im Strafrecht die Regel. Eine gerechte Beurteilung darf jedoch nie auf der Strecke bleiben.

Kurzer Prozess
Massengeschäfte wie das Strafbefehlsverfahren sind im Strafrecht die Regel. Eine gerechte Beurteilung darf jedoch nie auf der Strecke bleiben.

Die Schweiz, das Haftrecht und die EMRK
Die Schweiz bekundet bis heute Mühe, die Ende des 17. Jahrhunderts entwickelte Idee der «Habeas-corpus»-Garantie EMRK-konform umzusetzen.

Anforderungen an die Strafverteidigung
Für die Strafverteidigung sind juristische Kenntnisse nötig, aber nicht hinreichend. Sie bedarf zahlreicher weiterer Kompetenzen. Dem ist vermehrt Rechnung zu tragen.

Interessieren sich Strafverteidiger nur für die Beschuldigten?
Ein Plädoyer für eine empathielose Strafverteidigung.

Sexualdelikte und Tatverdacht
Die Strafprozessordnung unterscheidet terminologisch zwischen Tatverdacht, hinreichendem Tatverdacht und dringendem Tatverdacht. Sie knüpft an diese drei Verdachtsformen drei verschiedene Rechtsfolgen. Der Unterscheidung dieser Verdachtsformen wird bei #MeToo-Delikten zu wenig Bedeutung zugemessen.

Informationsdefizite der beschuldigten Person
Die beschuldigte Person hat im Vorverfahren oft ein Informationsdefizit. Spätestens in der Anklageschrift muss der Tatvorwurf exakt umschrieben sein. Er darf nur unter restriktiven Voraussetzungen abgeändert werden. Die Wahrung des Akkusationsund des Immutabilitätsprinzips ist für eine wirksame Verteidigung und Waffengleichheit von grosser Bedeutung.

Die «Freiburger StPO» bleibt wohl bestehen
Die Freiburger Strafverfolgungsbehörden sind der Auffassung, bei einem Verzicht auf eine Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht im Haftanordnungsverfahren müsse weder die beschuldigte Person noch deren Verteidigung nach dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft nochmals angehört werden. Die vorgängige Anhörung in der Hafteröffnung vor der Staatsanwaltschaft genüge. Ein justizförmiges schriftliches Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (Art. 3 und 107 eidgenössische StPO) sei «Berner Praxis».