Praxiswissen

Lesen Sie hier interessante Artikel unserer Mitglieder zu rechtlichen Themen

Andrea Taormina – Rechtsanwalt und Fachanwalt SAV Strafrecht

Sexualdelikte und Tatverdacht

Die Strafprozessordnung unterscheidet terminologisch zwischen Tatverdacht, hinreichendem Tatverdacht und dringendem Tatverdacht. Sie knüpft an diese drei Verdachtsformen drei verschiedene Rechtsfolgen. Der Unterscheidung dieser Verdachtsformen wird bei #MeToo-Delikten zu wenig Bedeutung zugemessen.

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Denise Wüst – Rechtsanwältin und Fachanwältin SAV Strafrecht

Informationsdefizite der beschuldigten Person

Die beschuldigte Person hat im Vorverfahren oft ein Informationsdefizit. Spätestens in der Anklageschrift muss der Tatvorwurf exakt umschrieben sein. Er darf nur unter restriktiven Voraussetzungen abgeändert werden. Die Wahrung des Akkusationsund des Immutabilitätsprinzips ist für eine wirksame Verteidigung und Waffengleichheit von grosser Bedeutung.

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Stephan Schmidli – Rechtsanwalt und Fachanwalt SAV Strafrecht

Die «Freiburger StPO» bleibt wohl bestehen

Die Freiburger Strafverfolgungsbehörden sind der Auffassung, bei einem Verzicht auf eine Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht im Haftanordnungsverfahren müsse weder die beschuldigte Person noch deren Verteidigung nach dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft nochmals angehört werden. Die vorgängige Anhörung in der Hafteröffnung vor der Staatsanwaltschaft genüge. Ein justizförmiges schriftliches Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (Art. 3 und 107 eidgenössische StPO) sei «Berner Praxis».

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