Zu Beginn jeder Gerichtsverhandlung macht das Gericht die Parteien und das Publikum im Saal darauf aufmerksam, dass die Verhandlung auf Tonbandauf genommen wird (und dass es den Anwesenden nicht gestattet ist, mit einem eigenen Gerät die Verhandlung aufzunehmen).
Während eines hängigen Verfahrens sind die Parteien, insbesondere die beschuldigte Person und ihre Verteidigung, nach Artikel 101 StPO berechtigt, die Verfahrensakten einzusehen, ohne ein spezifisches Interesse nachweisen zu müssen. Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich auf alle Bestandteile der Strafakten, mithin auf alle prozessual relevanten Vorgänge und umfasst jegliche Aufzeichnungen, welche geeignet sind, den Behörden als Grundlage des Entscheids zu dienen, unabhängig davon, mit welcher Technik sie aufgezeichnet wurden. ¹ Nur verwaltungsinterne Dokumente (wie persönliche Notizen eines Richters) werden vom Recht auf Akteneinsicht nicht erfasst. ² Tonaufnahmen von Verhandlungen stellen keine solchen verwaltungsinternen Akten dar, sondern gehören als elektronische Aufnahmen zu den Akten im weiteren Sinne. Gemäss Artikel 78a litera c StPO wird eine Tonaufnahme «sofort zu den Akten genommen».
Obwohl die Gesetzeslage klar ist und trotz der Verankerung des Akteneinsichtsrechts als Bestandteil des Gehörsrechts in Verfassung und Menschenrechtskonvention weigern sich viele Gerichte, die von ihnen erstellten Tonaufnahmen zu den Akten zu nehmen. Oft heisst es, die Tonaufnahme sei lediglich ein Hilfsmittel für das Gericht, um das (massgebende) schriftliche Verhandlungsprotokoll zu erstellen. Ein Recht auf Zugang zur Tonaufnahme bestehe nur bei begründetem Verdacht auf konkrete Fehler im schriftlichen Protokoll.
Diese rechtswidrige Praxis darf keinen Bestand haben. Wenn die Staatsanwaltschaften verpflichtet sind, die von ihnen angefertigten Tonaufnahmen zu den Akten zu nehmen, sind es die Gerichte erst recht, da die von ihnen erstellten Protokolle von den Parteien nicht gegengelesen und visiert werden.
Vorbildlich erscheint die Handhabung am Kreisgericht St. Gallen. Kürzlich befand sich in einem Fall das Tonband der Hauptverhandlung bei den Akten, ohne dass dies beantragt oder erstritten werden musste. Ein Abgleich der Tonaufnahme mit dem schriftlichen Protokoll brachte im Berufungsverfahren relevante Diskrepanzen in Parteiaussagen zum Vorschein. Diese waren auf (für das Kreisgericht nicht erkennbare) Übersetzungsfehler zurückzuführen. Der erstinstanzlich schuldig gesprochene Beschuldigte wurde in der Folge vom Kantonsgericht freigesprochen, wobei die erwähnten Diskrepanzen eine Rolle gespielt haben dürften.
Daraus folgt: Gerichte, die Justizirrtümer vermeiden und faire Verfahren ermöglichen wollen, spielen mit offenen Karten.
1 BGE 130 II 473, E. 4.1.
2 BGE 122 I 153, E. 6a.