Praxiswissen

Wie Vermutungen zu Tatsachen werden

Daniel Kaiser – Rechtsanwalt und Fachanwalt SAV Strafrecht

Richter1 entscheiden in eigener Verantwortung unter Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte über Recht und Unrecht. Sie können genügend Zeit aufwenden, um ein gerechtes Urteil zu fällen. Oberste Maxime bildet im Strafrecht stets die Unschuldsvermutung. Das ist die Idealvorstellung. Die Realität wird durch die sehr hohe Geschäftslast, durch Verfahren mit erheblichen Aktenumfängen und durch komplexe (nichtjuristische) Fachbereiche bestimmt.

Vor diesem Hintergrund ist zu fragen, wie Rechtsfälle ohne Beeinträchtigung von Freiheitsrechten verfahrensökonomisch abgewickelt werden können. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung bedienen sich diverser Vermutungen, um Vorgänge möglichst einheitlich beurteilen zu können. Diese Präsumtionen beziehen sich sowohl auf die sachverhaltlichen Grundlagen als auch auf die rechtlichen Wertungen. Die angestrebte Rechtsgleichheit bedeutet zugleich eine erhebliche Zeitersparnis für die rechtsanwendende Behörde.

Damit einher geht eine Externalisierung, indem die Beweiserhebung zu weiten Teilen in die Hand von staatlich beauftragten Fachpersonen (Toxikologen, Unfallanalytiker, Informatiker und dergleichen) gelegt wird. Die mögliche Anwendung sogenannt künstlicher Intelligenz wirft unweigerlich die Frage auf, wo die Grenze für noch zulässige Auslagerungen durch die Justiz zu ziehen ist. Die Rechtsprechung vertraut grundsätzlich auf die Richtigkeit von Ermittlungen der durch die Behörden beigezogenen Fachpersonen. Für Sachverständigengutachten gilt eine Richtigkeitsvermutung.2

Das Substrat von fachspezifischen Beweiserhebungen kann vor Bundesgericht nur noch schwerlich angezweifelt werden, zumal die Überprüfungsbefugnis in diesem Stadium grundsätzlich auf eine reine Rechtskontrolle ausgerichtet ist.3 Allein im Bereich des Strassenverkehrsrechts ist eine erhebliche Verlagerung zu einer mathematischen Beurteilung hin festzustellen. Verstösse werden automatisiert erfasst und ausgewertet. Danach erfolgt zu weiten Teilen eine schematische rechtliche Beurteilung. Fahrzeuglenker werden unter anderem bei Geschwindigkeitsüberschreitungen oder bei Abstandsverstössen schablonisiert. Wer beispielsweise ausserorts 30 km/h oder mehr zu schnell fährt, begeht eine grobe Verkehrsregelverletzung4 und eine schwere Widerhandlung.5

Diese Vermutung ist nur in Ausnahmefällen widerlegbar.6 Bei Abstandsverstössen werden ebenfalls Schematismen angewendet.7 Ideal und Realität einer individuell-gerechten Beurteilung klaffen auseinander. Menschen und Rechtsfälle lassen sich nicht in Schablonen pressen. Ohne eine kritische Überprüfung von Beweiserhebungen und ohne eine individuelle Würdigung der fallspezifischen Umstände wird Rechtsprechung zu dem, was sie nie werden sollte: zu einer mechanischen «Fliessbandfertigung».

1 Soweit aus Gründen der Lesbarkeit nur die männliche Form verwendet wird, gilt diese selbstredend auch für das weibliche Geschlecht.
2 BGer 1C_434/2023 vom 4.6.2024, E. 2.5.
3 Daniel Kaiser, «Begrenzte Richter? Im Besonderen bei der Beurteilung von Geschwindigkeitsverstössen», in: Hardy Landolt/Manfred Dähler (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2025, S. 135, mit Verweis auf BGer 6B_1018/2021 vom 24.8.2022, E. 2.1.2.
4 Vgl. BGer 6B_510/2019 vom 8.8.2019, E. 3.2.
5 BGer 1C_691/2023 vom 12.9.2024, E. 3.2.2.
6 Bei Geschwindigkeitsverstössen sind besondere Umstände erforderlich, die das Verhalten in einem milderen Licht er­scheinen lassen (vgl. BGer 6B_236/2022 vom 5.9.2022, E. 2.1, und BGer 6B_1235/2021 vom 23.5.2022, E. 1.4.2).
7 Bei Abstandsverstössen auf Autobahnen wird für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung zu bejahen ist, als Richtschnur die Regel «1/6­Tacho» bzw.
ein Abstand von 0,6 Sekunden angewendet (BGer 6B_1037/2020 vom 20.12.2021, E. 1.3.1).

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