Sexualdelikte und Tatverdacht
Die Strafprozessordnung unterscheidet terminologisch zwischen Tatverdacht, hinreichendem Tatverdacht und dringendem Tatverdacht. Sie knüpft an diese drei Verdachtsformen drei verschiedene Rechtsfolgen. Der Unterscheidung dieser Verdachtsformen wird bei #MeToo-Delikten zu wenig Bedeutung zugemessen.