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Informationsdefizite der beschuldigten Person

Die beschuldigte Person hat im Vorverfahren oft ein Informationsdefizit. Spätestens in der Anklageschrift muss der Tatvorwurf exakt umschrieben sein. Er darf nur unter restriktiven Voraussetzungen abgeändert werden. Die Wahrung des Akkusationsund des Immutabilitätsprinzips ist für eine wirksame Verteidigung und Waffengleichheit von grosser Bedeutung.

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