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Die «Freiburger StPO» bleibt wohl bestehen

Die Freiburger Strafverfolgungsbehörden sind der Auffassung, bei einem Verzicht auf eine Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht im Haftanordnungsverfahren müsse weder die beschuldigte Person noch deren Verteidigung nach dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft nochmals angehört werden. Die vorgängige Anhörung in der Hafteröffnung vor der Staatsanwaltschaft genüge. Ein justizförmiges schriftliches Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (Art. 3 und 107 eidgenössische StPO) sei «Berner Praxis».

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