Praxiswissen

Die kurze unbedingte Freiheitsstrafe im Wandel der Zeit

Andreas Dudli – Rechtsanwalt und Fachanwalt SAV Strafrecht

Im Jahr 2007 reduzierte eine Gesetzesrevision die kurze unbedingte Freiheitsstrafe markant. Man war der Auffassung, dass diese nicht viel brachte. Ausserdem standen wohl ökonomische Gründe im Vordergrund – ein Gefängnisplatz ist teuer. An ihre Stelle traten Geldstrafen und gemeinnützige Arbeit.

In der Folge wurden in der Schweiz deutlich weniger kurze Freiheitsstrafen ausgesprochen, diese war nur noch ausnahmsweise möglich. Das erhoffte Ziel der Entlastung des Strafvollzugs schien erreicht. Gleichzeitig wurden zwei neue Strafen eingeführt: die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit. Mit einer Gesetzesrevision per 1. Januar 2018 wurden dann einige per 2007 eingeführte Änderungen rückgängig gemacht. Gleichzeitig wurde die gemeinnützige Arbeit aus dem Strafenkatalog genommen. Insbesondere bei Schweizerinnen und Schweizern ist die Statistik der kurzen unbedingten Freiheitsstrafe in der Folge wieder angestiegen.

Dieser Umstand wurde in den Medien breitgetreten. Es war nämlich möglich, dass man in den Strafvollzug kam, ohne dass man wusste, dass ein Strafbefehl existierte oder ein Strafverfahren gegen die eigene Person lief. Denn die Staatsanwaltschaften können vollziehbare Freiheitsstrafen auch per Strafbefehl anordnen. Und infolge der Zustellfiktion gilt ein solcher Strafbefehl als rechtsgültig zugestellt. Man befand sich plötzlich im Gefängnis und wusste nicht, wieso.

Im Jahr 2024 gab es dann erneut eine Gesetzesrevision, die genau darauf reagieren wollte. Artikel 352a StPO hält neu fest, dass die Staatsanwaltschaft eine Einvernahme der beschuldigten Person durchzuführen hat, wenn ein zu ergehender Strafbefehl eine zu verbüssende Freiheitsstrafe zur Folge hat. Hintergrund ist die Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie auch die Einhaltung eines fairen Verfahrens. Jemand, der vom Vollzug überrascht wird, weiss nun zumindest vom Strafverfahren. Ausserdem wird eine beschuldigte Person anlässlich dieser Einvernahme standardgemäss darauf hingewiesen, dass Adressänderungen zu melden sind.

Die Statistik des Bundesamts für Statistik bringt nun zutage, dass kurze unbedingte Freiheitsstrafen im Jahr 2024 um knapp 40 Prozent zurückgingen. Einzige Erklärung: Die Staatsanwaltschaften wollen ganz offensichtlich seit dieser Revision nicht mehr Einvernahmen durchführen, weshalb sie auf bedingte Freiheitsstrafen und Geldstrafen ausweichten. Es zeigt, dass die verhängte Strafart weniger mit pflichtgemässem Ermessen als vielmehr mit gescheutem Aufwand zu tun haben muss. Dies war wohl nicht die Meinung des Gesetzgebers.

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